Allgemeine Geschäftsbedingungen

Um dem E Commerce Gesetz Österreich Rechnung zu tragen, haben wir hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht. Es handelt sich um die Niederschrift allgemeingültiger Regeln, wie sie schon immer in unserem Geschäft gegolten haben.

Auftraggeber bzw. Eigentümer oder von Ihm beauftragte Person:

Jene Person in deren Eigentum das Pferd steht, oder die das Pferd zur Pflege in Obhut hat, und für die Gesundheit, Haltung und den Beschlag verantwortlich ist, oder eine Person die beauftragt wurde sich um diese Dinge zu kümmern, und auch das Recht hat Aufträge zu erteilen, und bei der das Einverständnis des Besitzers anzunehmen ist.

Auftragnehmer :

Ein Hufschmied der Hufschmiedegruppe Hoofprotection. Hier handelt es sich um die selbständigen Hufschmiede Josef Tramberger, Roland Mauracher, Stefan Grum, Hans Seifert und/oder einen ihrer Mitarbeiter.

Preislisten:

Da bei der preislichen Gestaltung kleine Unterschiede die sich aus dem regionalen Umfeld, oder der persönlichen Kalkulation ergeben, möglich sein können, wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer sich über den Preis der angebotenen Arbeit informiert hat. Grundsätzlich erfolgt bei der erstmaligen Auftragsvergabe an Hoofprotection, eine preisliche Erstinformation.


1. Auftrag und Leistung  

Der Auftraggeber beauftragt einen Hufschmied der Gruppe Hoofprotection ( im Folgenden Hufschmied genannt ), an einem in seinem Eigentum stehenden Pferd die Hufpflege oder die Anbringung eines Hufschutzes auszuführen. Falls es sich um den Erstkontakt mit dem zu betreuenden Pferd handelt, bespricht der Hufschmied mit dem Auftraggeber die Besonderheiten dieses Tieres aus seiner Sicht, währen der Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen alle ihm zur Verfügung stehenden, für den Schmied relevanten, Informationen über das Pferd an den Hufschmied weitergibt. Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümers erteilt und gibt es keine Hinweise das dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen Einverständnis vorrausgesetzt. Der beauftragte Hufschmied verpflichtet sich die von ihm angebotene Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen, in einer Form die dem Pferd in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen. Die Befähigung zu dieser Ausübung wird durch die nach österreichischem Recht abgelegte Hufschmiedeprüfung und durch nachweisbare internationale Fortbildungen belegt  

2. Ort und Zeitpunkt  

Der Hufschmied erbringt seine Leistung bei einem Erstbeschlag in Anwesenheit des Auftraggebers bzw. Eigentümers, oder einer von ihm beauftragten Person, die das Tier kennt, und die notwendigen Informationen zu Verfügung stellen kann. Der Ort und die Zeit der Dienstleistung wird telefonisch fixiert, und der Hufschmied versucht im Rahmen seiner Möglichkeiten den Termin einzuhalten. Ist ihm das aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ( Verkehrsstau, Notfälle ect. ) versucht er selbstverständlich den Auftraggeber davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Ist zu einem von beiden Seiten festgesetzten Termin das zu betreuende Pferd nicht anwesend, und der Hufschmied kann seine Arbeit nicht verrichten, behält er sich die Möglichkeit vor, eine Fahrtpauschale zu verrechnen, die dem unnötig gemachten Weg und der benötigten Zeit entspricht.  
Handelt es sich um einen Beschlag oder um die Hufpflege eines Pferdes, das schon länger in der Betreuung des Hufschmiedes steht, so erklärt sich der Auftraggeber bzw. der Pferdebesitzer damit einverstanden, dass der Hufschmied, und / oder sein/e Mitarbeiter das Pferd aus seiner gewohnten Umgebung herausnehmen, um die geforderte Arbeit durchzuführen. Handelt es sich um sehr schwierige Pferde, die sich nicht aufhalftern lassen, oder während des Beschlagens sehr unruhig und unsicher sind, so behält sich der Schmied die Möglichkeit vor, diese Pferde nur im Beisein des Auftraggebers, bzw. Besitzers oder einer von diesem beauftragten Person zu beschlagen. Terminabsagen oder Verschiebungen, wenn sie aus zu verstehenden Gründen zustande kommen, müssen akzeptiert werden. Der Auftraggeber stellt dem Hufschmied einen Platz zur Verfügung, an dem er die Möglichkeit vorfindet, mit geringem Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier, seine Arbeit durchführen zu können. Sollte bei einem Auftrag keine Möglichkeit vorhanden sein, die geforderten Mindeststandards an den Beschlagplatz sicher zu stellen, behält sich der Hufschmied vor, den Beschlag abzulehnen, und kann die oben genannte Fahrtpauschale berechnen.

3. Abnahme der korrekten Leistung  

Die Abnahme der korrekten Leistung erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Auftraggeber bzw. Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten Person. Ist der Auftraggeber bzw. Eigentümer oder die von Ihm beauftragte Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt diese als gegeben.

4. Preise und Zahlung  

Es gelten die auf der zur Zeit gültigen Preisliste angegebenen Preise. Eventuelle Vergünstigungen haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit. Bei schwierigen Problemen oder Notfällen, behält sich der Hufschmied vor, für Mehraufwand Zuschläge zu berechnen. Falls das Pferd Sonderlösungen benötigt, die aufwendig und teuer sein können, wird dieses mit dem Auftraggeber bzw. Eigentümer oder von Ihm beauftragte Person besprochen, und deren Einverständnis eingeholt. Die Zahlung erfolgt bei Anwesenheit des Auftraggebers bzw. Eigentümers oder der von Ihm beauftragten Person, wenn möglich bar. Ansonsten wird dem Auftraggeber bzw. Eigentümer, oder der von ihm beauftragten Person, eine Rechnung zugesandt, die binnen 8 Tagen nach Erhalt dieser ohne Abzug zu bezahlen ist. Säumige Zahler werden mittels Zahlungserinnerung an die Fälligkeit des Betrages erinnert. Nach Ausgabe der dritten Zahlungserinnerung, wird der offene Betrag an ein Inkassobüro übergeben.

5. Gewährleistung und Haftung  

Der Hufschmied übernimmt eine Gewährleistung für seine Arbeit von 14 Tagen. Er haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen. Die Gewährleistung und Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Pferdes in Bezug auf den Huf nicht Folge geleistet wird, das Pferd über seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird, der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder auf mögliche Folgen im voraus hingewiesen wurde. Ein Mangel muss dem Hufschmied sofort bekannt gegeben werden, und er darf die Möglichkeit der Nachbesserung nützen. Tritt ein Schaden ein, der dem Hufschmied nicht gemeldet wird, und tritt der Auftraggeber in späterer Folge mit Schadenersatzforderungen an ihn heran, so übergibt der Hufschmied diese Forderung seiner Rechtschutzversicherung, die den Sachverhalt zu klären hat. Ein Schaden muss dem Hufschmied unverzüglich gemeldet werden, um Ihm, einer von Ihm beauftragten Person, oder der zuständigen Haftpflichtversicherung die Möglichkeit zu geben, den Schaden selbst begutachten zu können. Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragwertes verlangt werden. Schadenersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsummen verlangt werden.

6. Salvatorische Klausel  

Es gilt österreichisches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerichtsstandort ist Amstetten

7. Schiedsgericht  

Im Streitigkeitsfall wird ein Schiedsgericht - bestehend aus 3 Personen - eingesetzt

 

 

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