| Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Um dem E Commerce Gesetz
Österreich Rechnung zu tragen, haben wir hier die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen veröffentlicht. Es handelt sich um die Niederschrift
allgemeingültiger Regeln, wie sie schon immer in unserem Geschäft
gegolten haben.
| Auftraggeber
bzw. Eigentümer oder von Ihm beauftragte Person: |
Jene Person in deren
Eigentum das Pferd steht, oder die das Pferd zur Pflege in Obhut
hat, und für die Gesundheit, Haltung und den Beschlag verantwortlich
ist, oder eine Person die beauftragt wurde sich um diese Dinge
zu kümmern, und auch das Recht hat Aufträge zu erteilen, und bei
der das Einverständnis des Besitzers anzunehmen ist.
Ein Hufschmied der Hufschmiedegruppe
Hoofprotection. Hier handelt es sich um die selbständigen Hufschmiede
Josef Tramberger, Roland Mauracher, Stefan Grum, Hans Seifert
und/oder einen ihrer Mitarbeiter.
Da bei der preislichen Gestaltung
kleine Unterschiede die sich aus dem regionalen Umfeld, oder der
persönlichen Kalkulation ergeben, möglich sein können, wird vorausgesetzt,
dass der Auftragnehmer sich über den Preis der angebotenen Arbeit
informiert hat. Grundsätzlich erfolgt bei der erstmaligen Auftragsvergabe
an Hoofprotection, eine preisliche Erstinformation.
Der Auftraggeber
beauftragt einen Hufschmied der Gruppe Hoofprotection ( im Folgenden
Hufschmied genannt ), an einem in seinem Eigentum stehenden Pferd
die Hufpflege oder die Anbringung eines Hufschutzes auszuführen.
Falls es sich um den Erstkontakt mit dem zu betreuenden
Pferd handelt, bespricht der Hufschmied mit dem Auftraggeber die
Besonderheiten dieses Tieres aus seiner Sicht, währen der Auftraggeber
nach bestem Wissen und Gewissen alle ihm zur Verfügung stehenden,
für den Schmied relevanten, Informationen über das Pferd an den
Hufschmied weitergibt. Wird der Auftrag durch einen
Beauftragten des Eigentümers erteilt und gibt es keine Hinweise
das dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen
Einverständnis vorrausgesetzt. Der beauftragte
Hufschmied verpflichtet sich die von ihm angebotene Dienstleistung
nach bestem Wissen und Gewissen, in einer Form die dem Pferd in
seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen.
Die Befähigung zu dieser Ausübung wird durch die nach österreichischem
Recht abgelegte Hufschmiedeprüfung und durch nachweisbare internationale
Fortbildungen belegt
Der Hufschmied
erbringt seine Leistung bei einem Erstbeschlag in Anwesenheit
des Auftraggebers bzw. Eigentümers, oder einer von ihm beauftragten
Person, die das Tier kennt, und die notwendigen Informationen
zu Verfügung stellen kann. Der Ort und die Zeit der
Dienstleistung wird telefonisch fixiert, und der Hufschmied versucht
im Rahmen seiner Möglichkeiten den Termin einzuhalten. Ist ihm
das aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ( Verkehrsstau,
Notfälle ect. ) versucht er selbstverständlich den Auftraggeber
davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Ist zu einem
von beiden Seiten festgesetzten Termin das zu betreuende Pferd
nicht anwesend, und der Hufschmied kann seine Arbeit nicht verrichten,
behält er sich die Möglichkeit vor, eine Fahrtpauschale zu verrechnen,
die dem unnötig gemachten Weg und der benötigten Zeit entspricht.
Handelt es sich um einen Beschlag oder um die Hufpflege eines
Pferdes, das schon länger in der Betreuung des Hufschmiedes steht,
so erklärt sich der Auftraggeber bzw. der Pferdebesitzer damit
einverstanden, dass der Hufschmied, und / oder sein/e Mitarbeiter
das Pferd aus seiner gewohnten Umgebung herausnehmen, um die geforderte
Arbeit durchzuführen. Handelt es sich um sehr schwierige
Pferde, die sich nicht aufhalftern lassen, oder während des Beschlagens
sehr unruhig und unsicher sind, so behält sich der Schmied die
Möglichkeit vor, diese Pferde nur im Beisein des Auftraggebers,
bzw. Besitzers oder einer von diesem beauftragten Person zu beschlagen.
Terminabsagen oder Verschiebungen, wenn sie aus zu verstehenden
Gründen zustande kommen, müssen akzeptiert werden.
Der Auftraggeber stellt dem Hufschmied einen Platz zur Verfügung,
an dem er die Möglichkeit vorfindet, mit geringem Sicherheitsrisiko
für Mensch und Tier, seine Arbeit durchführen zu können.
Sollte bei einem Auftrag keine Möglichkeit vorhanden sein,
die geforderten Mindeststandards an den Beschlagplatz sicher zu
stellen, behält sich der Hufschmied vor, den Beschlag abzulehnen,
und kann die oben genannte Fahrtpauschale berechnen.
| 3.
Abnahme der korrekten Leistung |
Die Abnahme der
korrekten Leistung erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch
den Auftraggeber bzw. Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten
Person. Ist der Auftraggeber bzw. Eigentümer oder
die von Ihm beauftragte Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht
mehr anwesend oder verhindert, so gilt diese als gegeben.
Es gelten die auf
der zur Zeit gültigen Preisliste angegebenen Preise. Eventuelle
Vergünstigungen haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit. Bei
schwierigen Problemen oder Notfällen, behält sich der Hufschmied
vor, für Mehraufwand Zuschläge zu berechnen. Falls das Pferd Sonderlösungen
benötigt, die aufwendig und teuer sein können, wird dieses mit
dem Auftraggeber bzw. Eigentümer oder von Ihm beauftragte Person
besprochen, und deren Einverständnis eingeholt. Die
Zahlung erfolgt bei Anwesenheit des Auftraggebers bzw. Eigentümers
oder der von Ihm beauftragten Person, wenn möglich bar. Ansonsten
wird dem Auftraggeber bzw. Eigentümer, oder der von ihm beauftragten
Person, eine Rechnung zugesandt, die binnen 8 Tagen nach Erhalt
dieser ohne Abzug zu bezahlen ist. Säumige Zahler
werden mittels Zahlungserinnerung an die Fälligkeit des Betrages
erinnert. Nach Ausgabe der dritten Zahlungserinnerung, wird der
offene Betrag an ein Inkassobüro übergeben.
| 5.
Gewährleistung und Haftung |
Der Hufschmied
übernimmt eine Gewährleistung für seine Arbeit von 14 Tagen.
Er haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichen
Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen. Die Gewährleistung
und Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder
Haltung des Pferdes in Bezug auf den Huf nicht Folge geleistet
wird, das Pferd über seine natürliche Bestimmung hinaus
belastet wird, der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder
auf mögliche Folgen im voraus hingewiesen wurde. Ein
Mangel muss dem Hufschmied sofort bekannt gegeben werden, und
er darf die Möglichkeit der Nachbesserung nützen. Tritt ein Schaden
ein, der dem Hufschmied nicht gemeldet wird, und tritt der Auftraggeber
in späterer Folge mit Schadenersatzforderungen an ihn heran, so
übergibt der Hufschmied diese Forderung seiner Rechtschutzversicherung,
die den Sachverhalt zu klären hat. Ein Schaden muss
dem Hufschmied unverzüglich gemeldet werden, um Ihm, einer von
Ihm beauftragten Person, oder der zuständigen Haftpflichtversicherung
die Möglichkeit zu geben, den Schaden selbst begutachten zu können.
Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des
Auftragwertes verlangt werden. Schadenersatz für einen Schaden
kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsummen
verlangt werden.
Es gilt österreichisches
Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerichtsstandort
ist Amstetten
Im Streitigkeitsfall
wird ein Schiedsgericht - bestehend aus 3 Personen - eingesetzt
Impressum
Herausgeber und verantwortlich
für den Inhalt:
Hoofprotection
Bubendorf 45
A-3352 St. Peter/Au
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